§ 1 Rechte und Pflichten des Maklers
Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer entgeltlich tätig zu werden. In diesem Falle beschränkt sich die Tätigkeit für den Verkäufer auf den Nachweis. Der Makler ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Vor Aufnahme einer Doppeltätigkeit ist der Auftraggeber zuvor schriftlich darüber zu informieren.
Der Makler verpflichtet sich, den Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen.
Der Makler verpflichtet sich, den Auftraggeber über alle Umstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen, die für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten. Zu eigenen Nachforschungen ist er nur verpflichtet, soweit es sich um bedeutende Vertragsumstände handelt, deren Kenntnis für den Vertragsschluss offensichtlich erforderlich ist. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von dem Makler auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Für die Richtigkeit wird von seiner Seite keine Haftung übernommen. Es obliegt dem Auftraggeber, die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Der Makler verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen des Maklervertrages erlangten Informationen.
§ 2 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist berechtigt, weitere Makler mit dem Nachweis, bzw. der Vermittlung einer Veräußerungs-/Erwerbsgelegenheit des Vertragsobjektes zu beauftragen und sich ohne Einschaltung des Maklers um den Abschluss eines Kaufvertrages zu bemühen.
Der Auftraggeber hat den Makler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, insbesondere auch über die Aufgabe oder Änderung der Kaufabsicht, zu informieren.
Weist der Makler ein dem Auftraggeber bereits bekanntes Objekt nach, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Nachweis des Maklers schriftlich zurückzuweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Nach Abschluss des Vertrages hat er den Makler unverzüglich vom Zustandekommen zu benachrichtigen und ihm auf Anforderung eine vollständige Abschrift des Vertrages zur übermitteln.
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und –informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Auftraggeber gegen diese Verpflichtet und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte einerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 3 Maklerprovision
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Makler eine Provision i. H. v. ___ % (einschließlich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer) des Gesamtkaufpreises zu bezahlen.
Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zzgl. etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer, sofern diese Leistungen dem Verkäufer zufließen. Eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch des Maklers nicht.Der Provisionsanspruch wird mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrages und dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Provisionsanspruch fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsabschluss erst nach Beendigung des Maklervertrages erfolgt, sofern der Vertrag aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
Als provisionsbegründender Vertragsschluss gilt auch ein solcher durch eine natürliche oder juristische Person, die in enger oder dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung zum Auftraggeber steht.
Bei Abschluss eines Mietvertrages ist der Besteller zur Zahlung der Provision verpflichtet. Diese beläuft sich auf 2 Monats-Kaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer.
§ 4 Datenschutz
Der Auftraggeber willigt gem. § 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich aus diesem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, durch den Makler ein.
§ 5 Widerrufsbelehrung
Ist der Auftraggeber Verbraucher i. S. v. § 13 BGB und wird dieser Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder im Wege des Fernabsatzes über Fernkommunikationsmittel geschlossen, gilt die in Anlage 1 zu diesem Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung, die Vertragsbestandteil ist.
§ 6 Schlussbestimmung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rüsselsheim. Dies gilt für den Fall, dass es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann handelt.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Stillschweigende mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Eine Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung die wirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.